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I. AUTOMIETVERTRAG
1. Der Vermieter übergibt dem Mieter für bestimmte Zeit seinen Wagen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Wagen nur zum vereinbarten Zweck zu benutzen.
4. Der Mieter muss im Besitz gültiger Dokumente sein - Pass, Personalausweis, Führerschein und Vormerkung im Führerscheinregister (Punkteführerschein)
5. Nur die im vorliegenden Vertrag eingetragenen Personen (der Mieter und der zweite Fahrer) dürfen den Mietwagen lenken.
6. Die minimale Mietdauer beträgt 24 Stunden.
7. Bei Unterzeichnung eines Mietvertrags wird der Wagen gründlich geprüft, ein Übergabeprotokol wird erstellt und entsprechende Anmerkungen werden darin eingetragen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird es wieder geprüft und bei Feststellung von Schäden und Mängeln werden diese zu ihrem Marktwert vom Mieter bezahlt.
8. Der Mietpreis schliesst die Fahrstrecke - uneingeschränkt, Wagenservice, volle Kaskoversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung und bezahlte Autobahngebühr (Vignette) ein.
II. ÜBERNAHME UND RÜCKGABE DES WAGENS
9. Der Wagen wird dem Mieter in fahrbereitem Zustand übergeben, mit Ausstattung, die im Übergabeprotokoll einzutragen ist, das ein untrennbarer Teil des Mietvertrags darstellt. Der Mieter verpflichtet sich, den Wagen vor Mietantritt um seinen Zustand zu prüfen und dem Vermieter seine Einwände vorzubringen.
10. Der Mieter verpflichtet sich, den Wagen einschliesslich aller ihm gegebenen Dokumente am im Vortrag angegebenen Ort, innerhalb der vereinbarten Frist und in dem übernommenen Zustand zurückzugeben, wobei die Bedingungen der Rückgabe im Übergabeprotokoll festgehalten sind.
11. Der Wagen wird gewaschen und sauber übergeben. Gibt der Mieter den Wagen schmutzig zurück, übernimmt er die Kosten für die Autowäsche.
12. Weigert sich der Mieter, das Übergabeprotokoll bei Rückgabe des Wagens zu unterzeichnen, wird das vom Vermieter und von einem Zeugen unterschrieben, der die Weigerung bestätigt, wobei die Feststellungen im Protokoll auch für die sich geweigerte Partei als verbindlich gelten und als Beweismaterial bei einem Gerichtsverfahren verwendet werden können.
13. Bei Schaden am Mietwagen, der auf einen Fabrikfehler und/oder natürliche Abnutzung eines Bestandteiles zurückzuführen ist, verpflichtet sich der Vermieter, auf Wunsch des Kunden, den beschädigten Wagen innerhalb von zwei Werktagen mit einem anderen derselben Marke zu ersetzen. In diesem Falle verlängert der Vermieter die Vertragsfrist mindestens mit der vom Eintritt des Schadens bis zum Wagenersatz vergangenen Zeit.
14. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter bei Übernahme des Wagens eine Mietsicherheit in einer in diesem Vertrag angegebenen Höhe zu bezahlen. Diese Mietsicherheit haftet für die gewissenhafte Erfüllung der Mieterpflichten laut dieses Vertrags, sowie für eine Entschädigung des Vermieters für die im Verlauf dieses Vertrags am Wagen eingetretenen Schäden. Bei Rückgabe des Mietwagens bekommt der Mieter die Kaution ganzheitlich zurück, wenn kein Schaden eingetreten ist und alle seine Pflichten erfüllt sind.
15. Falls der Mieter eine seiner Pflichten nicht erfüllt hat, hat der Vermieter das Recht, die Kaution oder Teil davon zu behalten, die ihn für die erlittenen Schäden entschädigt - z.b. Deckung von Kosten für fehlende Bestandteile, Zubehör und/oder Kraftstoff, Kosten für die Beseitigung der Schäden und Wiederherstellung des ordnungsgemässen technischen Zustands vom Wagen. Die Inspruchnahme der Kaution befreit den Mieter nicht von der kostenpflichtigen Verantwortung für die vom Vermieter erlittenen Schäden, die über den Wagenwert hinausgehen.
16. Bei Sperrung der Kaution von Kreditkarte und bei bestehenden Bedingungen für deren volle oder teilhaftige Inanspruchnahme gibt der Mieter seine unwiderrufliche und bedingungslose Zustimmung für deren Inanspruchnahme(Erhalt) seitens des Vermieters.
III. PREISE UND ZAHLUNGSWEISE
17. Der volle Mietpreis für den Wagen und die Kaution werden bei Übernahme des Wagens und Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bezahlt.
18. Der Mietpreis schliesst den Kraftstoff nicht ein. Bei Rückgabe des Autos mit nicht aufgefülltem Tank wird der fehlende Kraftstoff vom Mieter bezahlt.
19. Der Mietpreis schliesst keine Strafen und/oder Sanktionen, die von den Kontrollorganen verhängt wurden bei Verstoß gegen das Verkehrsgesetz und andere normative Anordnungen von Republik Bulgarien.
IV. REUGELD
20. Bei Verspätung mit der Rückgabe des Mietwagens laut der im Vertrag vereinbarten Fristen schuldet der Mieter folgendes:
20.1 bei Verspätung von 4 (vier) Stunden bezahlt der Mieter einen Zuschlag in Höhe der Hälfte des täglichen Mietpreises.
20.2 bei Verspätung von 4 bis 8 Stunden bezahlt der Mieter einen Zuschlag in Höhe 1 (einer) Tagesmiete.
20.3 bei Verspätung von 8 (acht) bis 24 (vierundzwanzig) Stunden bezahlt der Mieter einen Zuschlag in Höhe von 2 Tagesmieten.
20.4 Für jeden weiteren Tag Verspätung bezahlt der Mieter einen Zuschlag in Höhe von 2 Tagesmieten.
V. RECHTE, VERPFLICHTUNGEN UND HAFTUNG DES MIETERS
21. Der Mieter ist vermögensrechtlich haftbar und verpflichtet sich, abgesehen seiner Schuld, dem Vermieter ausser Reugeld die volle Entschädigung zu bezahlen, die die Reparatur des Wagens, die Kosten für Rückfahrt und den entgangenen Gewinn in der Reparaturzeit entsprechend dem Wagenwert bei folgenden Umständen einschliesst:
21.1 Schäden, Verluste und Diebstahl vom Wagen, Bestandteilen oder Zubehör, im Übergabeprotokoll beschrieben, sowie Brand oder Zerstörung von Glasscheiben bei fehlendem Unfallprotokoll.
21.2 Schäden, Verluste und Diebstahl vom Wagen, Bestandteilen oder Zubehör, im Übergabeprotokoll beschreiben, sowie Brand oder Zerstörung von Glasscheiben bei im Unfallprotokoll festgestellter Schuld des Mieters.
21.3 Schäden am Wagen, Bestandteilen und Zubehör, im Übergabeprotokoll beschreiben, Zerstörung von Glasscheiben, die aus Vorsatz seitens des Mieters verursacht worden sind.
21.4 Schäden und Verluste, die infolge Alkoholverbrauchs und anderer Betäubungsmittel eingetreten sind.
21.5 Schäden und Verluste, die infolge Gebrauchsüberlassung nicht befugter Personen oder Personen, die keinen gültigen Führerschein besitzen, eingetreten sind.
21.6 Schäden an Reifen, Felgen, Carosserieteilen des Wagens, die nicht vom Brand oder Verkehrsunfall mit Unfall-Protokoll verursacht worden sind.
21.7. keine Rückgabe (zusammen oder getrennt) des Fahrzeugbriefes, Zündschlüssels und der Haftpflichtversicherung bei Diebstahl des Wagens seitens Dritter.
21.8. Schäden eingetreten bei Einsatz des Wagens zum Ziehen eines anderen Fahrzeugs oder Anhängers, sowie bei Teilnahme an Schulungen, Trainings oder Untersuchungen, sowie bei Transport von Freilade- und anderen Gütern.
21.9. Verlust, Vernichtung oder Diebstahl des Fahrzeugbriefes, des Zündschlüssels, der Fernbedienung, des TÜV-Zeichens für Untersuchung oder des Autokennzeichens, wobei der Mieter die Kosten für deren Wiederherstellung im doppelten Maße bezahlt.
22. Der Mieter verpflichtet sich:
22.1 Den Mietpreis und die Kaution nach oben gegebener Weise und vereinbarter Frist zu bezahlen.
22.2 Den Wagen zum gemieteten Zweck zu benutzen und ihn sorgfältig zu behandeln.
22.3 Das Territorum von Republik Bulgarien nicht zu verlassen
22.4 Den Zündschlüssel und den Fahrzeugbrief nicht im Wagen zu lassen
22.5 Den Wagen nach Ablauf des Vertrags in dem Zustand, in dem er übernommen wurde, zurückzugeben, wobei die übliche Abnutzung in Kauf genommen wird.
22.6. Bei Unfall, Schaden oder Pannen alle notwendigen Maßnahmen zur Bewahrung des Mietwagens und Verringerung der Schäden zu treffen.
22.7. Bei Autounfall, Diebstahl, Schaden oder jeglichen Zwischenfällen mit dem Mietwagen die Anforderungen des Verkehrsgesetzes einzuhalten, bezüglich Protokolle und anderer Dokumente, die die Verkehrspolizei erstellt.
22.8. Bei Unfall oder Schaden verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter umgehend zu benachrichtigen und ihm über Tatbestand, Namen von Zeugen u.a zu unterrichten, sowie der Verherspolizei behilflich zu sein bei der Erstellung eines Unfallprotokolls, das dem Vermieter weiterzugeben ist. Dem Vermieter und der Versicherungsgesellschaft Hilfe zu leisten zur Aufklärung des Unfalls und der erlittenen Schäden.
23. Dem Mieter ist foldendes untersagt:
23.1. den Wagen an Dritte weiter zu vermieten oder ihn von Dritten lenken zu lassen
23.2 mit dem Wagen andere Fahrzeuge oder Anhänger zu ziehen, sowie an Trainigs und Untersuchungen teilzunehmen und Freilade- und andere Güter zu transportieren.
23.3 den Wagen nach Alkohol-, Betäubungsmittel- und Drogenverbrauch zu lenken.
23.4. den Wagen außerhalb des Territoriums Bulgariens zu fahren
23.5. den Mietwagen, das Zubehör und das Werkzeug zu verkaufen oder verpfänden.
24. Das Nichteinhalten der Rückgabepflicht seitens des Mieters innerhalb von 24 Stunden und mehr, abgerechnet von der im Mietvertrag eingetragenen Uhrzeit wird als Aneignung angenommen, der Vermieter kann die dafür zuständigen Organe benachrichtigen und alle Rechte an diesem Vertrag vorbehalten.
25. Der Mieter erklärt über folgendes Bescheid zu wissen: der Mietwagen ist nicht sein Besitz, mit dem vorliegenden Vertrag erwirbt er das Recht, ihn zu mieten, schützen und lenken. Er darf den Mietwagen nicht als seinen eigenen behandeln und wenn das der Fall ist, wird er nach Artikel 25 des Strafkodex verantwortlich gehalten für Aneignung.
26. Will der Mieter den Vertrag verlängern, muss er dem Vermieter nicht später als 48 (achtundvierzig) Stunden vor Ablauf des Vertrags Bescheid sagen und einen neuen abschließen.
27. Der Mieter darf eine Vertragsverlängerung vor Ablauf der Vertragsfrist auch telefonisch bestellen. Bei Zustimmung seitens des Vermieters wird der Vertrag um 24 (vierundzwanzig) Stunden verlängert. Der auf die Weise verlängerte Vertrag darf nicht weiter verlängert werden.
28. Der Vermieter behält sein Recht vor, das Eigentum über den Wagen zurückzubekommen, ohne vorherige Kündigung, zu jeder Zeit und zu Kosten des Mieters, wenn der Mieter den Wagen im Verstoss gegen die vorliegenden Vertragsvereinbarungen benutzt.
VI. SCHLUSSANORDNUNGEN
29. Alle Veränderungen und Ergänzungen zum Vertrag sowie alle Dokumente zu seiner Inkraftsetzung sind schriftlich ausgestellt worden und von bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet.
30.Für im Vertrag nicht geregelte Fragen beruft man sich auf die geltende Gesetzgebung von Republik Bulgarien.
Der vorliegende Vertrag wurde in zwei gleichen Exemplaren für jede Partei erstellt, wobei das Übergabeprotokoll ein untrennbarer Teil von ihm darstellt. |
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